Mietminderung bei Wasserschäden

Wasserschäden und ihre Beseitigung können zu enormen Einbußen in der Lebensqualität führen. Die benötigten Sanierungsmaßnahmen und Trocknungsgeräte verursachen Lärm und benötigen oft viel Platz. Gerade, wenn diese Geräte für längere Zeit zum Einsatz kommen, sind die betroffenen Räume nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar.

Wann kann ich eine Mietminderung beantragen?

Die Rahmenbedingungen für eine Minderung sind mit §536 BGB geregelt. Die Versicherung Ihres Vermieters oder die Ihres Hausverwalters wird für die entstandenen Kosten aufkommen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Schaden nachweislich nicht durch Fehlverhalten des Mieters aufgetreten ist. Unter Fehlverhalten fällt beispielsweise das Verwenden von defekten Haushaltsgegenständen, wie etwa einer Spülmaschine, aus der unbemerkt Wasser austritt. Hier übernimmt die Versicherung im Regelfall nur einen Teil oder keine Kosten für Trocknung und Sanierung. Ebenso verhält es sich, wenn der Schaden aufgrund von Fahrlässigkeit, wie vernachlässigter Rohrprüfungen aufgetreten ist. Stellt die Versicherung im Nachinein fest, dass Wasser- oder Abwasserleitungen verstopft waren, so erhält der Geschädigte meistens auch keine Rückerstattung. Je nach Versicherung und Vertragsbedingungen kann sogar zu seltenes Lüften als falsches Verhalten des Mieters ausgelegt werden.

Falls einer dieser Fälle auch auf Sie zutrifft, werden Sie wahrscheinlich keinen Anspruch auf Mietminderung geltend machen können. Erkundigen Sie sich dennoch bei Ihrer Versicherung, ob immerhin ein Teilbetrag der enstandenen Kosten übernommen wird.

Wie lange gilt die Minderung der Miete?

Die Minderung gilt für den Zeitraum, in welchem Sie die beschädigten Räume aufgrund des Wasserschadens oder der nachfolgenden Reparaturarbeiten nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzen können. Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Vermieter oder die zuständige Hausverwaltung bei einem Wasserschaden schnellstmöglich benachrichtigen, damit Sie später vorweisen können, rechtzeitig gehandelt zu haben. Dies erleichtert Ihnen im Nachhinein die Beantragung der Mietminderung. Hierbei ist es unerheblich, ob der Schaden in Ihrer eigenen Wohnung entstanden ist oder Ihre Wohnung durch Wasser in einer Nachbarswohnung beschädigt worden ist.

Wie hoch fällt die Mietminderung aus?

Selbstverständlich ist die Höhe der Mietminderung von den exakten Schadensumständen abhängig. Im Regelfall gilt: Je größer der Schaden und je wichtiger die Räumlichkeit, desto höher die Minderung. So werden Ihre Mietkosten in Räumen, wie etwa dem Schlaf- oder Kinderzimmer, in jedem Fall stärker reduziert als bei einem Schaden im Keller oder Abstellraum. Die genaue Minderungssumme wird letztendlich mit Berufung auf §536 BGB berechnet und als Anteil Ihrer monatlichen Kaltmiete abgezogen. Beachten Sie jedoch, dass für die Berechnung der Mietminderung ausschließlich die Kaltmiete verwendet wird. Sonstige Nebenkosten wie Strom, (Ab)Wasser, Abfall und Heizung werden nicht berücksichtigt und somit auch nicht gemindert. Um Ihnen einen besseren Überblick über die prozentuelle Mietminderung zu verschaffen, haben wir häufige Gründe für Sie in einer Tabelle übersichtlich zusammengefasst.

Art des Schadens

Höhe der Mietminderung
(in %-Anteil an der Kaltmiete)

Kleinere und leichte Beeinträchtigungen

- Abfallender Putz an der Wand

- Sich lösende Wandtapeten

- Bereiche mit Schimmelbefall (bis 1m²)


ca. 5 - 10%

Ausschließlich optische Beeinträchtigunen oftmals geringer

Beschädigungen am Fußboden

- Brüche

- Nasse oder feuchte Flecken

ca. 20%

Mittelgroßer Schaden an der Decke und oberen Wand

- Wasserflecken und Feuchtigkeit an der Decke

- Bröckelnder Deckenputz

- Schimmelpilzbildung

ca. 25%

Unbehobener Wasserschaden

- Wasser tropft von der Zimmerdecke

- Wasser fließt nach

- Ständig auftretender Wasserschaden aufgrund von verstopften Rohren


ca. 30%

Erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensqualität

- Starker Lärm durch Trocknungsgeräte

- Lärm durch Sanierungsmaßnahmen und Monteure

- Langandauernde Trocknungsmaßnahmen


ca. 50 - 80%, je nach Lage

Vollständige Beeinträchtigungen der Lebensqualität

- Wohnung völlig unbewohnbar (I.d.R. bei Gefahr von herabfallenden Teilen)

- Räume absolut nutzlos (Aufgrund von Sanierungsmaßnahmen oder Schadensausmaß)


Bis zu 100%

Zusammenfassung

Eine Mietminderung können Sie beantragen, wenn der Wasserschaden nicht durch Ihr eigenes Verschulden entstanden ist. Wie hoch diese ausfällt, hängt von den genauen Umständen ab und wird individuell, je nach Lage berechnet. Die Minderung gilt für den Zeitraum der Schadensbeseitigung. Der Einsatz von professionellen Trocknungsgeräten, welche im Rahmen der Schadensbegrenzung aufgestellt werden, führt dabei nicht zwangsläufig zu Einbußen in der Lebensqualität.

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